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AGB



Täglich Stäglich, Ihr Haus – Service ----------- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1. Geltung Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Karsten Stäglich, Handwerker-Service (= Auftragnehmer) und dem Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, gleich ob Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des AN. 2. Vertragsabschluss 2.1 Angebote sind stets unverbindlich, es sei denn, dass der AN ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebotes bestätigt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem AG die Annahme schriftlich bestätigt wurde oder ihm bestellte Ware geliefert bzw. ausgehändigt wurde. Vom AN gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des AN, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Etwaige Abweichungen zu einem Angebot sind insbesondere durch Veränderungen der dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen möglich. 2.2 Der Abschluss eines Vertrages zwischen AN und AG erfolgt auf Basis dieser AGB. Ein Vertragsabschluss erfolgt, sobald AG ein Angebot des AN annimmt. Die Annahme des Angebotes kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen.

3. Preise 3.1 Die angebotenen Preise sind Bruttopreise und gelten somit inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. 2 Für zusätzliche An - und Abfahrten, innerhalb von Karlsruhe, berechne ich eine Anfahrtspauschale von 15 EUR. Bei Fernfahrten, ab 25 km vom Firmensitz des AN, berechne ich 0,80 EUR je gefahrenen Kilometer.
3.3 Anfallende Kosten insbesondere für Maschinen, Gerüste, Steiger, Container, Material, Gebühren usw. werden, sofern nicht vom AG zur Verfügung gestellt, gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Der AG verpflichtet sich dem AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Müll- und/oder Schuttbehältnisse zur Verfügung zu stellen. Sämtliche im Rahmen der Müll- und Schuttentsorgung anfallenden Kosten trägt der AG.


4. Gewährleistung und Haftung 4.1 Ist eine vom AN erbrachte Leistung mangelhaft, kann der AG Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des AN nicht beseitigt, kann der AG die Vergütung des AN angemessen mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem AG vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Es gilt das BGB. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen AG ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Zum Rücktritt wegen Verzug ist der AG nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist berechtigt. 4.2 Die Haftung des AN für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des AN zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des AN zählt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind in jedem Fall ausgeschlossen. 4.3 Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert werden, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist dieser für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem AG hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. 4.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die dem AG zuzurechnen sind, ist der AN unbeschadet der Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere berechtigt, die gesamten Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 50 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen. 4.5 Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch vollständig unmöglich, ohne dass dies weder dem AG noch dem AN zuzurechnen ist, ist der AN nur berechtigt, den bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

5. Gefahrübergang / Lieferung 5.1 Die Gefahrtragung richtet sich nach den §§ 447 u. 644 BGB. Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von 2 Wochen, sofern nicht ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart wurde. 5.2 Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt der AG schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Abnahme / Rücknahme 6.1 Die Auftragserteilung verpflichtet den AG zur Abnahme und vollständigen Bezahlung der jeweils vertraglich vereinbarten Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten). Verweigert der AG die Abnahme der vertraglichen Leistung rechtsgrundlos, so bleiben Ansprüche des AN auf vollständige Zahlung der erbrachten Leistung sowie etwaiger Mehrkosten hiervon unberührt. 6.2 Waren, die im Auftrag des AG bestellt, erworben oder angefertigt wurden, müssen vom AG in vollem Umfang abgenommen und bezahlt werden.

7. Zahlungsbedingungen 7.1 Nach der vertragsgemäßen Erfüllung der Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) sind Rechnungen wie folgt zur Zahlung fällig: • Bei AG ohne Vertrag oder Neukunden wird Barzahlung mit Vorkasse in Höhe von 50% des Vertragsgegenstandes (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) bei Auftragserteilung vereinbart. Nach Erhalt der Anzahlung wird mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen begonnen. • Die restliche offene Rechnungssumme ist sofort nach Abschluss der erbrachten Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) ohne Abzug und in bar fällig. • Nur für AG mit einem laufenden Vertrag ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und durch Überweisung auf das Konto des AN zu begleichen. • Bei Bauleistungen oder größeren Vorhaben wird eine wöchentliche Abschlagszahlung vereinbart. • Alle Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und in bar oder durch Überweisung auf das Konto des AN zu begleichen. • Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind. 7.2 Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim AG nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.

8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Sache (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung. 8.2 Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, Insolvenz, Konkurs usw., hat der AG auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige dadurch dem AN entstehenden Kosten trägt der AG.

9. Sonstiges 9.1 Gerichtsstand ist Karlsruhe. 9.2 Falls eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch andere Vertragsbestimmungen zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt. Die anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt und behalten ihre Wirksamkeit.
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